Satzung

Satzung

Die Satzung des Vereins

§ 1 Name, Zweck, Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Zukunftspraxis 50 plus e. V.“ und ist bundesweit tätig.
Ziel des Vereins ist die umfassende Förderung von Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Ärztinnen und Ärzten über der Altersgrenze von 50 Jahren. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.
Zweck des Vereins:
1. Die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Rechte und Interessen von Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Ärztinnen und Ärzten über 50 Jahren in Politik und Gesellschaft.
2. Die politische Einflussnahme, um im Rahmen der Gesundheitsgesetzgebung eine Aufhebung der Zulassungsbegrenzung mit Vollendung des 68. Lebensjahres zu erreichen.
3. Die wirtschaftliche Beratung und Betreuung sowie die Entwicklung von Strategien, die zur Erhaltung und Steigerung des Praxiswertes führen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Dem Satzungszweck dient die Erhebung von Beiträgen und Spenden, die zur Ausstattung von Maßnahmen zur Förderung der Belange der Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Ärztinnen und Ärzten über 50 Jahren dienen.
6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
8. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

§ 2 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied können Zahnärztinnen und Zahnärzte, Ärztinnen und Ärzte, dem (zahn-)ärztlichen Beruf nahe stehende Institutionen sowie natürliche Personen sein.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
Der Vorstand kann auf Antrag des Mitgliedes das Ruhen seiner Mitgliedschaft beschließen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch die schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann mit Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. Bis zum Wirksamwerden des
Austritts besteht die Pflicht zur Beitragszahlung fort. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen einstimmig einer früheren Beendigung zustimmen. Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages in Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitgliedes.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 30. März jeden Jahres in einer Summe fällig, sofern die Beitragsordnung nichts
anderes vorsieht.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand, Vertretung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
Dem Vorstand gehören weiter der Schatzmeister sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder an. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 4 Jahre. Die Durchführung der Wahl bestimmt
die Wahlordnung. Wiederwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode ist in der restlichen Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bei der 1. Wahl können die Gründungsmitglieder die Wahl vornehmen, ohne dass bereits eine Wahlordnung oder Geschäftsordnung besteht.

§ 8 Geschäftsverteilung, Vorstandsarbeit
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden. Im Übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Im Falle einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und weitere Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen. Er kann für einzelne Aufgabengebiete, längstens für die Dauer seiner Amtszeit, Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder berufen und abberufen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer Auslagen für die Aufwendungen und Reisen und Vereinsangelegenheiten. Für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und Schatzmeister können auch Aufwendungspausschalen festgelegt werden.

§ 9 Geschäftsführung
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung besoldete Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle des Vereins einrichten.

§ 10 Mitgliederversammlung
Über die Angelegenheit des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschlusses;
d) Festlegung der Mitgliederbeiträge und Erlass einer Beitragsordnung;
e) Entscheidung über Satzungsänderungen;
f) Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens
10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.
2. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief, oder, soweit vorhanden, per Telefax oder per E-Mail an die letzte mitgeteilte Adresse des Mitglieds. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher zugehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vor deren Beginn schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden.

§ 12 Beschlussfassung
1. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter bzw. die übrigen Vorstandsmitglieder in der genannten Reihenfolge.
2. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme, eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich.
4. Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.

§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der angegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung mit Auflösungsmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens zu Zwecken der „Ärzte ohne Grenzen“ zu beschließen (beschlossen am 02.11.2007, geändert am 18.5.2011)

B E I T R A G S O R D N U N G

§ 1 Beitragspflicht
(1) Zur Deckung des Aufwandes erhebt der Verein Beiträge.
(2) Beitragspflichtig sind alle Vereinsmitglieder nach § 3,1 der Vereinssatzung.
(3) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag (Kalenderjahr).

§ 2 Beitragsbemessung
(1) Die Beitragsbemessung erfolgt nach Beitragsgruppen. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung des Vereines in einer Beitragtabelle festgesetzt.
(2) Vereinsmitglieder, die im Laufe der zweiten Jahreshälfte Mitglied werden, zahlen 50 % des jeweiligen Jahresbeitrags.
Beitragsgruppe 1: aktive Mitglieder – Jahresbeitrag 120,00 Euro
Beitragsgruppe 2: Praxis-/Ehepartner – Jahresbeitrag 60,00 Euro
Beitragsgruppe 3: fördernde Mitglieder – Jahresbeitrag 1.000,00 Euro
Beitragsgruppe 4: nicht mehr berufstätige Mitglieder – Jahresbeitrag 30,00 Euro
Der Vorstand kann Kooperationen mit anderen Organisationen eingehen und für deren Mitglieder reduzierte Beiträge vereinbaren. Dieser Beitrag erhöht sich um 10,00 Euro, wenn kein Abbuchungsauftrag erteilt wird. Die Mitgliedsbeiträge können gem. Schreiben des FA Ulm v. 12.2.08 als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

§ 3 Stundung und Erlass des Beitrages
(1) In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag stunden, ermäßigen (Teilerlass) oder erlassen.

§ 4 Verzinsung rückständiger Beiträge
Der Vorstand kann für rückständige Beiträge einen Mahnzuschlag sowie eine angemessene Verzinsung festlegen.

§ 5 Beitreibung
Rückständige Beiträge werden nach den Vorschriften des (Landes-) Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.

§ 6 Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monates nach Zugang des Bescheides Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 In-Kraft-Treten
Die Beitragsordnung tritt am 17.11.2007 in Kraft. Sie wurde auf Beschluss der Mit-gliederversammlung vom 28.4.2010 im § 2 Abs. 2 geändert und ergänzt. Diese Änderungen treten am 1.1.2011 in Kraft, eine weitere Änderung im § 2 Abs. 2 erfolgte am 18.5.2011, diese tritt am 1.1.2012 in Kraft.


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